Legionellenuntersuchung (Pflicht für wen?)

Pflicht zur Legionellenuntersuchung?

 Für welche Gebäude besteht die die Pflicht zur turnusmäßigen Legionellenuntersuchung? Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV besteht für Unternehmer und Inhaber einer Warmwasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Die Untersuchungspflicht gilt jedoch nur für Großanlagen, mit denen Duschen oder andere Einrichtungen versorgt werden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Voraussetzungen

Die Pflicht zur Legionellenuntersuchung besteht für Gebäude, die folgende drei Voraussetzungen erfüllen:

– Es muss eine Großanlage zur Trinkwasserversorgung vorhanden sein und

– die Anlage muss Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und

– der Inhaber derartiger Hausinstallationen muss Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (Vermietung) abgeben.

 

Dem Gesetzgeber ist es ein wichtiges Anliegen, gesundheitliche Folgen, die durch mit Legionellen belastetes Trinkwasser verursacht werden, einzudämmen. Bei der Untersuchung von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen geht es ausschließlich um die Feststellung, ob die Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Aus dem Grund werden Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher sowie die Rohrleitungen, in denen Trinkwasser zirkuliert, beprobt.

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